BERLINER TESTAMENT und Pflichtteil

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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in dem sie gemeinsame erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen treffen mit dem Ziel, dass das gemeinsame Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten und nach dessen Ableben auf einen / mehrere gemeinsam bestimmte Dritte übergehen soll. Hieraus folgt:

  1. Beim Ableben des ersten Ehegatten werden folglich alle Kinder von ihren gesetzlichen Erbfolgen auf das Vermögen des Verstorbenen ausgeschlossen, so dass ihnen gemäß § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch zusteht, den sie vom überlebenden Elternteil als Alleinerben verlangen können. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles.
  2. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist in Geld auszuzahlen. Er ist vererblich und übertragbar (§2317 BGB) und verjährt zivilrechtlich nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der Enterbung Kenntnis erlangt hat (§2332 BGB).
  3. Steuerlich kann der Anspruch auch nach der zivilrechtlichen Verjährung geltend gemacht werden, sofern der Erbe keine Einrede der Verjährung gemäß § 202 Abs. 2 BGB erhebt.
  4. Strategien zur Vermeidung bzw. Abmilderung der finanziellen Belastungen der Erben, die diese Geltendmachung der Ansprüche entstehen können:
  • Anrechnungsklausel

-testamentarische Regelung, dass die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Schluss-Erbteil des beanspruchenden Pflichtteilsberechtigten angerechnet wird

  • Ausschlussklausel

-testamentarische Regelung, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe beim Schlusserbe auf das Pflichtteil „gesetzt“ wird, sofern er im ersten Todesfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

  • Pflichtteilsverzicht

-Die Abkömmlinge verzichten auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche im ersten Todesfall. Dies bedarf der notariellen Form.

Ausschlussklausel und Pflichtteilsverzicht können steuerlich nachteilig sein (vgl. unseren Blog „Berliner Testament und Erbschaftsteuer“).

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