CORONA-Schutzimpfung – keine gesetzliche Pflicht

Corona Schutzimpfung

Keine gesetzliche Pflicht zur CORONA-Schutzimpfung – Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Impfen zwingen?

Für großes Aufsehen sorgte die Maßnahme eines Zahnarztes aus Bayern, der seine Angestellten dazu verpflichtete, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Wer die Corona-Schutzimpfung verweigere, würde von der Arbeit entbunden.

Dieses Vorgehen ist – zumindest derzeit – rechtlich nicht zulässig.

Ein Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben.

Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung aktuell nicht der Fall. Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt auch mit Blick auf § 23a IfSG [Infektionsschutzgesetz].

Da es keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Der Arbeitgeber bleibt daher arbeitsvertraglich zur Beschäftigung ‒ mit oder ohne Impfung ‒ verpflichtet. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl eine vertragsgemäße Beschäftigung von einer Impfung abhängig machen und beispielsweise den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigern, gerät er in den so genannten Annahmeverzug. Bieten Beschäftigte also ihre Arbeit  ordnungsgemäß an, muss der Arbeitgeber die Vergütung zahlen, auch wenn er die Arbeitsleistung nicht abruft.

Wenn ein Arbeitnehmer der Aufforderung des Arbeitgebers zur Impfung folgt und bei diesem Arbeitnehmer infolge der Impfung Komplikationen auftreten, könnte der Arbeitgeber unter Umständen zur Haftung herangezogen werden.

 

Insoweit ist hier für alle Arbeitgeber Vorsicht geboten!

Trotz aller Beteuerungen der Bundesregierung, dass es eine Impfpflicht nicht geben wird, scheint eine gewisse Skepsis angebracht, ob dies dauerhaft für alle und jede Berufsgruppe bestehen bleiben wird. Bei Masern gibt es ja bereits unter definierten Umständen eine Impfpflicht.

 

Bei Rückfragen stehen wir sehr gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Ihre

Katharina Winand

Rechtsanwältin

Telefon: 02242 913730