CORONA-VIRUS – Unterstützungsleistungen für Unternehmen und Selbstständige

hinweis_corona

Das Corona-Virus hat inzwischen fast die gesamte Welt erreicht und somit auch die Unternehmer und Selbstständigen in Deutschland.

Die große Frage ist, wie die Unternehmer in diesen Zeiten ihre Liquidität sicherstellen und etwaige Umsatzeinbrüche ausgleichen.

1. Bei behördlich angeordneter Quarantäne:

Als erste wichtige Gesetzesgrundlage ist hier das Infektionsschutzgesetz zu nennen, welches in § 56 Entschädigungen für solche Ausfälle regelt. Hier werden Entschädigungsleistungen sowohl für Arbeit­nehmer als auch für den Unternehmer selbst geregelt. Damit man nach § 56 des Infektionsschutzge­setzes Entschädigungsleistungen erhält, ist es zwingend notwendig, dass zunächst die Quarantäne über den Betrieb verhangen wird. Diese Bestätigung erhält man entweder über den Arzt oder das zu­ständige Gesundheitsamt. Sobald diese Bestätigung vorliegt, muss innerhalb einer Frist von 3 Mona­ten der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.

Die Höhe der Leistungen ist dann in den Absätzen 1 bis 3 des § 56 des Infektionsschutzgesetzes gere­gelt.

Der Angestellte erhält vom Arbeitgeber sein Gehalt zu 100 % weiter, allerdings nicht höher als die Obergrenze bei den Leistungen der Krankenversicherung definiert ist.

Das Gleiche gilt für den Unternehme/Selbstständigen. Auch er kann bis zu dieser Obergrenze die Er­stattung der ihm ausfallenden Vergütung beantragen.

Zudem kann der Unternehmer einen Antrag stellen auf Erstattung der notwendigen Betriebsausga­ben.

2. Anordnung von Kurzarbeit, um Liquidität zu sichern

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit an­ordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber persönlich beantragt werden.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Unternehmen können demnach bereits dann Kurzarbeitergeld beantra­gen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind – statt zuvor ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Wichtig: Online zum Kurzarbeitergeld

Betriebe können und sollten die Kurzarbeit online anzeigen. Die Arbeitsagentur vergibt dann eine Bearbeitungsnummer. Stellt das zuständige Arbeitsagentur dann fest, dass das Unter­nehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann dieses das Kurzarbeitergeld ebenfalls online bean­tragen.

Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-An­trag finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld – Informatio­nen für Arbeitgeber.

3. Kredite und Bürgschaften zur Liquiditätssicherung:

Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Wirtschaft gibt es etablierte Förderin­strumente, damit Unternehmen auch kurzfristig liquide bleiben. Darüber hinaus sollen wei­tere Finanzierungshilfen zur Verfügung gestellt werden.
Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns bitte an.

4. Finanzamt

Bei negativen Auswirkungen auf Ihre Ertrags- und Liquiditätslage können Anträge auf Stun­dung bzw. Herabsetzung der Vorauszahlung etc. gestellt werden. Sprechen Sie uns hierzu bitte einfach an.

Insgesamt sind über 20 Milliarden Euro als Überbrückungszuschuss zur Verfügung gestellt worden.

Sollten Sie daher betroffen sein, zögern Sie nicht mit der entsprechenden Antragsstellung.

Sollten Sie Unterstützung beim Umgang mit den Banken sowie Finanzämtern als auch bei der Antrag­stellung zum Erhalt der oben benannten Unterstützungsleistungen benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Katharina Winand
Rechtsanwältin

Hier der gesamte Artikel als PDF Datei