COVID-19-Hilfen – Kurzarbeitergeld

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf den neuesten Stand der Gesetzgebung zu COVID-19-Hilfen bringen:

  1. Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber schaffen und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021 gewährleisten.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 01.01.2021 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

  • Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
    • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
    • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleiben.
    • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
  • Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
    • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
    • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
    • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
  • Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021. Sollte es daher für Sie absehbar sein, dass Sie Kurzarbeit beantragen müssen, ist es ggf. ratsam, noch in diesem Jahr Kurzarbeit anzumelden.

  1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf höhere Krankenkassenbeiträge einstellen

Laut Bundesgesundheitsministerium und Bundesfinanzministerium hat die Corona-Krise für 2021 eine Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von über 16 Mrd. Euro entstehen lassen. Diese Lücke soll geschlossen werden durch

  • eine Erhöhung des Bundeszuschusses um ca. 5 Mrd. Euro,
  • den Zugriff auf Krankenkassen-Rücklagen in Höhe von ca. 8 Mrd. Euro und
  • Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mrd. Euro durch eine Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags.
  1. Nochmals ein Hinweis:

Weihnachtsgeld/Prämie als Corona-Prämie in voller Höhe für die Mitarbeiter

Arbeitgeber, die sich bei ihren Mitarbeitern mit einem Bonus für die Leistungen in der Zeit der Pandemie bedanken wollen, haben noch bis zum 31.12.2020 die seltene Chance, bis zu 1.500 Euro als Corona-Prämie steuerfrei und ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auszuschütten. Gerade vor Weihnachten ist dies eine interessante Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung oder um sich einfach erkenntlich zu zeigen. Dabei ist die Corona-Prämie an einige Voraussetzungen geknüpft, die zu beachten sind. Die Prämie muss unter anderem aufgrund der Corona-Krise sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. 

Wer sich für die Zahlung einer Corona-Prämie entscheidet, profitiert davon, dass diese Zuwendung vollständig bei den Beschäftigten ankommt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden darauf ‒ anders als sonst z. B. beim regulären Weihnachtsgeld ‒ nicht fällig. Damit eine Corona-Prämie als solche gelten kann, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Regelungen zur steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie gelten seit dem 01.03.2020 und bis zum 31.12.2020. Nicht nur Geldzuschüsse, sondern auch Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) bis zu einem Wert von insgesamt 1.500 Euro fallen darunter. Die Zuwendungen müssen

  • aufgrund der Corona-Krise und
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen
  1. 50.000,– EUR (und mehr) sind drin: Neuer Zuschuss aus dem Förderprogramm „Digital Jetzt“

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Förder- und Kreditprogrammen hat das Bundeswirtschaftsministerium am 07.09.2020 das Förderprogramm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ im Internet freigeschaltet. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen jetzt in digitale Technologien und in die Qualifizierung der Mitarbeiter investieren, können Sie sich mithilfe dieses neuen Programms einen interessanten Zuschuss zu Ihren Investitionen sichern.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Mittelständisches Unternehmen (inkl. Handwerksbetriebe und Freiberufler) mit 3 – 499 Beschäftigten.
  • Investition in digitale Technologien (Soft-/Hardware, insbesondere für die interne und externe Vernetzung des Unternehmens) oder Investition in die Qualifizierung der Mitarbeiter.

Nicht förderfähig sind:

  1. Standardhardware bzw.-software ohne direkten Bezug zum Digitalisierungsvorhaben bzw. den Förderrichtlinien.
  2. Ersatz- oder Routine-Investitionen (z.B. zusätzliche Computer für eine wachsende Mitarbeiterzahl)
  3. Beratungsleistungen, insbesondere zur Erstellung des Digitalisierungsplans
  4. Leistungen von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind (z.B. in einem Konzern)

Antragstellung:

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich unter

https://www.digitaljetzt-portal.de

Erforderliche Unterlagen:

  • Daten zum Unternehmen
  • Bisherige Förderungen
  • Digitalisierungsplan
  • Geplante Investitionen
  • Eigenanteil (ggf. Nutzung von Kreditprogrammen)

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dipl.-Kfm. Harald Braschoß

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Telefon: 02208 94640

E-Mail: