Holding gründen und Steuern sparen?

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Holdingstruktur

Im Zusammenhang mit der Gründung einer Holding in der Rechtsform der GmbH wird die Steuerersparnis stets als Hauptvorteil genannt. Durch die Gründung einer Holding können Gewinnausschüttungen und bestimmte Veräußerungen von GmbH Anteilen steuerlich erheblich begünstigt sein. Das bedeutet: Sogenannte Veräußerungsgewinne, bei denen eine Übertragung von der Tochtergesellschaft zur Holding vorgenommen wird, sind zu 95 Prozent steuerfrei.

Lediglich die restlichen fünf Prozent sind anschließend mit 15 Prozent Körperschaftsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerzahllast sowie Gewerbesteuer zu versteuern. Die Gewerbesteuersätze sind in deutlich je Gemeinde unterschiedlich hoch und liegen zwischen 8,75% in Monheim sowie 20,3 % in Oberhausen. Daraus resultiert allerdings, dass die effektive Steuerlast lediglich zwischen 1,2 und knapp 2 Prozent liegt.

Die Holding macht hier insbesondere aus steuerlichen Gründen Sinn, wenn Sie Gewinnausschüttungen bzw. Veräußerungsgewinne aus GmbH Beteiligungen erwarten, die Sie nicht für Ihre private Lebensführung verwenden sondern reinvestieren wollen.

Vermögensverwaltende GmbH: Gewerbesteuerminderung?

Die vermögensverwaltende GmbH ist nachdem die Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Handelsregister erfolgt ist mit Ihren Erträgen grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Die Erträge aus privater Vermietung (Grundbesitz) und Kapitalvermögen (Aktien,…) unterliegen jedoch bei der vermögensverwaltenden GmbH nicht  der Gewerbesteuer, sofern ihre Tätigkeit, wie der Name schon sagt, überwiegen vermögensverwaltend ist. Faktisch fallen so keine Gewerbesteuer an und die effektive Steuerlast ist kann bis zu 20,3 % Punkte niedriger sein als bei der gewerbesteuerpflichtigen GmbH.

Folgende Voraussetzung für eine faktische Gewerbesteuerbefreiung müssen erfüllt sein:

  • Tätigkeit der GmbH ist nur die Vermögensverwaltung
  • nur Vermietung von Grundbesitz und Verwaltung von Kapitalvermögen
  • keine Vermietung von sonstigen Gegenständen (Betriebsvorrichtungen)
  • kein Näheverhältnis zu einem Gewerbebetrieb
  • Es darf kein Inventar mitvermietet werden.
  • Die Vermietung darf nicht gewerblich sein.
  • Es darf kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen

Ist dies der Fall unterliegen Erträge nur der Körperschaftssteuer von 15% zzgl. 5,5 Solidaritätszuschlag (=15,825 %).

 

Autor: Dipl.-Volkswirt Lars Klebula, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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