Optimierung Berliner Testament
Zivilrechtliche und steuerliche Optimierung eines Berliner Testaments (mit Jastrowsche Klausel und Supervermächtnis)
1. Was ist ein Berliner Testament?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder oder andere Dritte als Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden.
Der Nachlass des Erstversterbenden verschmilzt mit dem Eigenvermögen des Überlebenden zur einheitlichen Vermögensmasse, über die der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei verfügen kann.
Dies führt zum einen dazu, dass der länger lebende Ehegatte umfassend versorgt ist, bedeutet zum anderen aber auch, dass Pflichtteilsberechtigte – insbesondere Kinder – beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen können, da sie nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten „enterbt“ sind.
Zudem ist das Berliner Testament häufig erbschaftsteuerlich nachteilig, weil das Vermögen in kurzer Zeit zweimal besteuert werden kann und Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil ungenutzt bleiben. Gerade größere Vermögen führen dazu, dass persönliche Freibeträge und günstigere Steuersätze der Kinder beim ersten Erbfall „verpuffen“.
Um die beiden vorbezeichneten Nachteile zu beseitigen, bieten sich insbesondere die nachfolgenden Gestaltungen an.
2. Pflichtteilsansprüche (Jastrowsche Klausel)
Die Jastrowsche Pflichtteilsstrafklausel gewährt den Kindern, die ihren Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht verlangen, ein betagtes Geldvermächtnis, das erst beim Tod des Überlebenden fällig wird. Hiermit wird kann vermieden werden, dass Kinder oder sonstige Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen.
3. Supervermächtnis im Rahmen des Berliner Testament: Erbschaftsteuerliche Grundidee und Funktionsweise
Das Supervermächtnis ist eine spezielle Vermächtnisgestaltung im Rahmen des Berliner Testaments, die zivilrechtliche Flexibilität mit Erbschaftsteueroptimierung verbindet. Ausgangspunkt ist die typische Konstellation: Kinder werden im ersten Erbfall enterbt, sollen aber über Vermächtnisse oder Pflichtteilsgestaltungen steuerlich optimal eingebunden werden. Beim Supervermächtnis ordnet der erstversterbende Ehegatte Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge an, deren konkrete Ausgestaltung (Begünstigte, Höhe, Zeitpunkt, Zuordnung von Vermögensgegenständen) er einem Dritten – meist dem überlebenden Ehegatten – durch sog. Drittbestimmungsrechte überlassen wird.
Ziel ist, den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich zu sichern und gleichzeitig die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil durch Vermächtnisse optimal auszunutzen.
Sollten Sie Fragen zur konkreten Ausgestaltung von Testamenten und Erbverträgen haben, stehen wir Ihnen in zivilrechtlicher wie steuerrechtlicher Hinsicht gerne zur Seite: , 02241 17210


