Privates Einfamilienhaus / private Eigentumswohnung im Erbschaftsfall

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Erbschaftsfall

Das Erbsteuergesetz räumt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeiten ein, das private Eigenheim / Eigentumswohnung steuerfrei vom verstorbenen Ehegatten zu erben. Voraussetzungen sind, dass

  • der Erblasser Eigentümer war und die Wohnung / das Haus bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat
  • der überlebende Ehegatte der Erbe dieses Hauses / Wohnung ist, wie das z.B. beim Berliner Testament der Fall ist.

Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung als sehr günstig, zumal der erbschaftsteuerfreie Erwerb des Familienheims ohne Verbrauch des erbschaftsteuerlichen Ehegattenfreibetrages von 500.000,- Euro geltend gemacht werden kann und auch nicht mit weiteren früheren Erwerben nach § 14 ErbStG zusammengerechnet wird.

Steuerbefreiung im Erbschaftsfall?

Problematisch ist jedoch die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG, die besagt, dass die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (d.h. rückwirkend auf den Todesfall) wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.

Zwingende Gründe liegen vor im Falle

  • des Todes des Erben
  • der Pflegebedürftigkeit, die die Führung eines eigenen Haushaltes nicht mehr zulässt

Nur in diesem Falle ist eine anschließende unentgeltliche Überlassung, Vermietung oder Verkauf des Familienheims unschädlich.

  • Zur Vermeidung dieser Unwägbarkeiten der Zukunft empfehlen wir deshalb, das selbstgenutzte, im Eigentum eines Ehegatten stehenden Familienheims zu Lebzeiten schenkungsweise auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Zur Absicherung des übertragenden Ehegatten empfehlen wir gleichzeitig, zu dessen Gunsten ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen zu lassen.

Vorteil einer Schenkung im Erbschaftsfall

Vorteil dieser Regelung ist, dass die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims auf den Ehegatten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ebenfalls steuerfrei ist allerdings mit dem Vorteil, dass die für den Erbfall vorgeschriebene Behaltensfrist im Falle der Schenkung entfällt

  • Für den Fall, dass der beschenkte Ehegatte vorzeitig versterben sollte mit der Folge, dass der Schenker das verschenkte Familienheim wieder mit den oben genannten Problemen erben sollte, empfehlen wir die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag für diesen Fall, so dass die heutige Schenkung im vorzeitigen Todesfall des Beschenkten durch Rückforderung aufgehoben wird, so dass die 10-jährige Bindungsvorschrift nicht zum Tragen kommt.
  • Alternativ ist die Schenkung auf das/die Kind(er) zu erwägen. Schenkung des Familienheims auf die Kinder ist nicht begünstigt, allerdings kann eine frühzeitige Übertragung mit Nießebrauchvorbehalt auf die Kinder unter Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge (400.000 Euro / Kind und pro Ehegatte) erfolgen, was sich insbesondere dann anbietet, wenn das Familienheim beiden Ehegatten gehört (= Halbierung der Schenkungsbeträge), so dass nach Ablauf von zehn Jahren die Freibeträge erneut für weitere Schenkungen in voller Höhe in Anspruch genommen werden können.

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