„Richtig“ zu vererben ist nicht leicht

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Testament-Erbschaft

Es gibt vielfältige Möglichkeiten sein Erbe zu gestalten und die Umsetzung des letzten eigenen Willens sicherzustellen.

Eine Möglichkeit besteht in der Anordnung der Testamentsvollstreckung. Ein Testamentsvollstrecker ist nur dem Willen des Erblassers verpflichtet aber die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hilft in vielen Fällen auch den Erben.

Eins vorweg, der Testamentsvollstrecker kann sicherlich nicht alle sozialen und familiären Probleme bzw. Streitigkeiten aus der Vergangenheit lösen. Sofern solche ungelösten Streitigkeiten und unausgesprochene Probleme bestehen ist die erfolgversprechendste Lösung, dass sich der Erblasser vor seinem Tode selbst darum kümmert und solche Probleme nicht weiter in die Zukunft vertagt. Ein guter künftiger Testamentsvollstrecker kann hier hilfreich mitwirken und auch die spätere Umsetzung sicherstellen.

Wenn es um das Erbe geht – der Testamentsvollstrecker

Folgende Punkte helfen bei der Entscheidung.

  1. Ein Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Erblassers. Er setzt ausschließlich den Willen des Erblassers um. Daher sollte der Testamentsvollstrecker möglich genau mit dem Erblasser seine Wünsche zur Umsetzung des Testamentes besprechen.
  2. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers der zugleich Erbe ist, sollte sich der Erblasser darüber im Klaren sein, dass die möglichen Interessenkonflikte heraufbeschwören kann. Dies gilt insbesondere, wenn es Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft gibt oder die Teilung des Nachlasses nicht klar geregelt ist. Unabhängig von diesen Fragen, hat der Erbe der zugleich Testamentsvollstrecker ist gegenüber seinen Miterben keinen leichten Stand.
  3. Die Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser auch nur für bestimmte Teile seines Nachlasses angeordnet werden – etwa für sein unternehmerisches Vermögen oder für die Veräußerung von Immobilien.
  4. Ein Testamentsvollstrecker sollte nur so alt sein, dass er mit größter Wahrscheinlichkeit den Erblasser um einige Jahre überlebt. Der künftige Testamentsvollstrecker sollte frühzeitig über sein künftiges Amt informiert werden. Benennen Sie für den unwahrscheinlichen Fall auch einen Ersatztestamentsvollstrecker.
  5. Es bestehen zwei Arten von Testamentsvollstreckungen, die Auseinandersetzungsvollstreckung und die sogenannte Dauervollstreckung. Die Dauertestamentsvollstreckung endet vom Grundsatz her spätestens nach 30 Jahren oder mit Eintritt der Voraussetzungen für das Ende (bspw. Erreichen eines bestimmten Alters der Erben). Will der Erblasser nach seinem Tod noch länger in die Zukunft hineinregieren, was im Ausnahmefall sinnvoll sein kann, so bleibt ihm grundsätzlich nur der Weg über eine Stiftung als Erbin.

Autor:

Lars KlebulaDipl.-Volksw. Lars Klebula, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT e.V.)