Sofortabschreibung für Computer und Software

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Sofortabschreibung für Computer und Software

Bisher müssen Computer und Standartsoftware über drei Jahre abgeschrieben werden, sofern die Anschaffungskosten über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegen.

Anfang des Jahres hat die Große Koalition aber beschlossen, die Abschreibungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr zu verkürzen. Was die Koalition als neuen Investitionsanreiz in der Corona-Krise verkaufen will, war jedoch schon 2018 im Koalitionsvertrag vereinbart und wird erst jetzt umgesetzt. Die Länder sahen für die Veränderung zwar zunächst eine gesetzliche Regelung als notwendig an, das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Finanzministerien der Länder nun aber doch darauf geeinigt, dass die Änderung allein über eine Änderung der amtlichen AfA-Tabelle umgesetzt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat daher nun geregelt, dass ab 2021 für Desktop-Computer, Notebooks und Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstationen, Peripheriegeräte sowie Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt. Zu den betroffenen Softwarekategorien gehören neben Standartanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Allerdings lässt die jetzt veröffentliche Regelung Interpretationsspielraum, denn es ist nicht expliziert von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr ( z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten.

Es spricht daher viel dafür, dass tatsächlich eine Sofortabschreibung vorgesehen ist, oder dass die Finanzämter zumindest keine Einwände gegen eine Sofortabschreibung erheben werden.

In anderer Hinsicht hat das Ministerium dagegen gleich für Klarheit gesorgt: Für bisher nur teilweise abgeschriebene Wirtschaftsgüter, die vor 2021 angeschafft wurden und unter die jetzt verkürzte Abschreibung fallen, kann der verbleibende Restwert in 2021 komplett abgeschrieben werden. Eine Pflicht, diesen verbleibenden Restwert in 2021 voll abzuschreiben, gibt es dagegen nicht.

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