Testament und Erbschaftsteuer

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Testament-Erbschaft

Die Ziele zur Errichtung eines Testaments, nämlich z.B.

  • Festlegung, wer als Erbe/Vermächtnisnehmer was erhält
  • Sicherung des Fortbestandes des Vermögens
  • Sicherstellung der Versorgung des überlebenden Ehegatten
  • Ausschluss einzelner Nachkommen vom Erbe

sind allesamt auf den Zeitpunkt des Ablösens des Erblassers ausgerichtet. Das Ziel „Erbschaftsteuerersparnis“ ist typischerweise nicht Bestandteil der testamentarischen Regelung mit der Folge, dass sich die aus dem Testament resultierende Erbschaftsteuer nach folgenden Kriterien richtet:

  1. Höhe des Erbvermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt
  2. Art des Vermögens (Unternehmen/Immobilien/Finanzanlagen)
  3. Anzahl der Erben / Vermächtnisnehmer
  4. Verwandtschaftsgrad der Erben/Vermächtnisnehmer zum Erblasser
  5. Güterstand der Eheleute

Gegenstand der steuerlichen Beratung ist darauf gerichtet, im Vorfeld Regelungen zu schaffen, mit deren Hilfe die Kriterien steueroptimal beeinflusst werden.

Zu 1.

Höhe des Erbvermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt

a) Für steuerliche Zwecke entscheidend ist der Wert des Gesamtvermögens, der grundsätzlich zu Verkehrswerten nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt wird

b) Sofern lebzeitig keine Vermögensübertragungen auf künftige Erben stattgefunden haben, erfolgt zum Todeszeitpunkt ein wertmäßig zusammengeballter Übergang des Gesamtvermögens auf den/die Erbe/n

c) Wenn der Vermögensaufbau des Erblassers und seines Ehegatten zu Lebzeiten einseitig zugunsten des Erblassers erfolgt ist, entsteht eine Vermögenskonzentration mit der Folge, dass die Erben alles von einer Person erben

Aus steuerlicher Sicht bietet sich je nach Höhe des Vermögens deshalb an, lebzeitige Vermögensübertragungen auf Ehegatten (Vermögensausgleich) oder Kinder durchzuführen mit der Folge, dass das Erbvermögen zum Todeszeitpunkt schon verteilt und hierdurch reduziert wird.

  • Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen Vorwegübertragung und Erbfall ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren eingehalten wird, weil alle Erwerbe innerhalb dieses Zeitraumes steuerlich zusammengefasst werden
  • Zur Minderung der Schenkungsteuer können Rentenrechte oder Nießbrauchsvorbehalte am übertragenen Wirtschaftsgut vereinbart werden, wobei der Kapitalwert des Nießbrauchs/der Rente den Wert der Schenkung reduziert.

Steuerlich folgt aus den Regelungen der ErbStG hinsichtlich des Steuersatzes:

  • Je höher das Erbvermögen, desto höher der Steuersatz!! (Vgl. Tabelle zu 4)

Zu 2.

Art des Erbvermögens

Hinsichtlich der Besteuerung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen

a) Unternehmensvermögen und

b) Privaten Vermögen

Zu a)

Unternehmensvermögen (lediglich Unternehmer mit originärer, gewerblicher, freiberuflicher Tätigkeit – nicht jedoch gewerblich geprägte Gesellschaften) sind begünstigt.

aa) Verschonungsabschlag

(Regelverschonung von 85%/Optionsverschonung von 100%)

  • sofern die hierfür vorliegenden bilanziellen Voraussetzungen zum Erbzeitpunkt gegeben sind und
  • sofern in den folgenden 5 bzw. 7 Jahren bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

ab) Abzugsbetrag von 150.000,- Euro, der zusätzlich zum Verschonungsabschlag gewährt wird.

Überschläglich kann hieraus abgeleitet werden, dass Unternehmen mit einem Wert von bis zu 1.000.000,- Euro durch diese Begünstigungen befreit sind.

Zu b)

Privatvermögen ist mit Ausnahme folgender Befreiungen nicht begünstigt:

  • Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien (Wertabschlag von 10%)
  • Selbstgenutztes Eigentum (Begünstigung nur, wenn Erbe 10 Jahre lang das Eigentum nutzt)

Zu 3)

Anzahl der Erben

In Verbindung mit den o.g. Ausführungen zu 1) (Höhe des Vermögens) macht es einen Unterschied, ob das Testament einen oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt, weil sich die Höhe der auf den Einzelnen entfallenden Vermögensanteile in Abhängigkeit hiervon reduziert.

Gleichzeitig kann jeder Erbe die Freibeträge auf seinen Erbteil geltend machen, die auf ihn zutreffen (Siehe zu Nr. 4)

Zu 4)

Verwandtschaftsgrad

Im deutschen Recht steht das Verwandtschaftsverhältnis ganz oben. Hieraus folgt, dass persönlich Freibeträge umso höher und Steuersätze umso niedriger sind, je direkter der Verwandtschaftsgrad ist.

  • Freibeträge – Können alle 10 Jahre 1x verwendet werden
Ehegatten / Lebenspartner (Stkl. I/Stkl. III) 500.000 €
Eltern/Großeltern (Erbfall) (Stkl. I) 100.000 €
Eltern/Großeltern (Schenkung) (Stkl. II) 20.000 €
Kinder und Stiefkinder

(pro Elternteil und pro Kind) (Stkl. I)

400.000 €
Enkel

(pro Großelternteil und pro Enkel) (Stkl. I)

200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen (Stkl. II) 20.000 €

 

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG-E) bis einschließlich …€ in %
Eltern/Kinder Geschwister Entferntere Verwandte Personen ohne Verwand.
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse II
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 20
6.000.000 19 30 20
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
Über 26.000.000 30 43 50

 

Zu 5)

Güterstand der Eheleute

Unter Eheleuten ist unabhängig vom Freibetrag auch wesentlich, welchen Güterstand sie vertraglich (notariell) vereinbart haben.

Ausgehend von der Situation, dass kein Testament vorliegt, kommt die gesetzliche Regelung zum Zug, mit dem Ergebnis, dass dem überlebenden Ehegatten ein steuerpflichtiger Erbteil von 25.0 v.H. zusteht und zwar sowohl im Falle der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) als auch bei der Gütertrennung (§ 1931 Abs. 1 BGB)

  • Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte darüber hinaus einen pauschalen Zugewinnausgleich (§1371 BGB) in Höhe von 25,0 % der nicht der Besteuerung unterliegt.
  • Bei der Gütertrennung erhält der Ehegatte, sofern Kinder zu weiteren gesetzlichen Erben bestimmt sind, zusätzlich einen ebenso großen Anteil wie die Kinder (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Zusammenfassung:

Da das Testament wesentlich wirtschaftliche Zielsetzungen wie

  • Minimierung von Erbschaft-, Ertragsteuer
  • Unternehmerische Erfordernisse (Regelung der Leitungsnachfolge)
  • Vermeidung von Streit zwischen den Erben

nicht bzw. nur am Rande berücksichtigt, ist es ratsam, das Testament als Minimallösung durch lebzeitige Regelungen zu ersetzen bzw. zu ergänzen, zumal die wirtschaftlichen Kriterien aus der Sicht der künftigen Erben genauso wichtig sind wie die des Erblassers.

 

Sie haben fragen dazu? Sprechen Sie uns gerne an unter oder rufen uns an 02208 94640

Dipl.-Kfm. Harald Braschoß,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)