Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

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Bundesarbeitsgericht erklärt Urlaubskürzung bei „Kurzarbeit Null“ für rechtens

Während der Pandemie wird in einigen Unternehmen Kurzarbeit geleistet, um vorübergehenden Arbeitsrückgang zu begegnen und Arbeitsplätze zu erhalten. Häufig fallen dabei einzelne Arbeitstage vollständig aus. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitgeber dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21).

Das Urteil kann während der massiven vierten Corona-Welle zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland betreffen.

Was bedeutet das Urteil für Sie als Unternehmer?

Beschäftigte, die während der Kurzarbeit ganze Tage nicht arbeiten, haben keinen Anspruch auf die gesamte Anzahl der vertraglich vereinbarten Urlaubstage. Dies gilt nur bei Arbeitnehmern in voller Kurzarbeit. Hier darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub demnach anteilig kürzen.

Laut Bundesarbeitsgericht soll sich der Umfang des Erholungsurlaubs nach den vereinbarten Tagen mit Arbeitspflicht richten.

Der Jahresurlaub wird in Abhängigkeit von der Kurzarbeitsdauer berechnet:

Hat ein Angestellter 20 Tage Urlaubsanspruch im Jahr und wird er zwei Monate in Kurzarbeit null geschickt, reduziert sich sein Urlaubsanspruch um 10/12 – was 16,666 Tagen entspricht. Gemäß Bundesurlaubsgesetz wird diese Summe auf 17 Tage aufgerundet.

Wenn während der Kurzarbeit Urlaub gewährt wird, müssen die Urlaubstage allerdings genauso vergütet werden wie ohne Kurzarbeit.

Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bereits den vollen Jahresurlaub erhalten und genommen hat, kann rückwirkend keine Änderung vorgenommen werden, denn die Gewährung des Urlaubes ist normal zu vergüten.

Hat ein Arbeitnehmer noch nicht seinen vollen Urlaubsanspruch in 2021 nehmen können, kann auch jetzt noch die Neuberechnung – und entsprechende Kürzung – vorgenommen werden.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.

 

Katharina Winand, Rechtsanwältin,