Wenn der Chef plötzlich ausfällt

In vielen Fällen, insbesondere den Fällen, in denen der Betroffene noch jung ist, liegt keine Vorsorge für den Fall vor, dass der Unternehmer ungeplant (Krankheit / Unfall) ins Koma fällt. Dies bedeutet, dass der Entscheidungsträger des Unternehmens keine Entscheidungen mehr treffen kann. Das Unternehmen wird führungslos, sofern keine Vorsorge getroffen wurde.

Was heißt Vorsorge für diesen Fall?

Rechtlich muss ein Vertretungs-Entscheidungsträger durch den Unternehmer installiert worden sein. Dies geschieht durch die sog. Vorsorgevollmacht, durch die
ein Dritter in die Lage versetzt wird, Entscheidungen des bisherigen Chefs umzusetzen.

Was ist mit der Ehefrau / bzw. dem Ehemann?

Das geht und in diesem Falle auch nur dann, wenn sie / er eben bevollmächtigt ist. Kann sie / er in diesem Falle z.B. das Grundstück des Chefs verkaufen, z.B. um die
exorbitanten Behandlungskosten zahlen zu können? Ja, aber nur dann, wenn die Vollmacht notariell beurkundet worden ist.

Ist dann jetzt alles geregelt?

Im Prinzip ja, sofern der Bevollmächtigte tatsächlich fachlich die Leitung des Unternehmens übernehmen kann. Hierzu bedarf es jedoch

  • fachlicher,
  • kaufmännischer Kenntnisse
  • und einer Leitungserfahrung.

Ebenfalls sollten betriebliche Grundvoraussetzungen gegeben sein wie z.B.:

  • Regelungen der betrieblichen Grundlagen (Ablauforganisation, Organigramm)
  • Auffindbarkeit von Verträgen
  • funktionierendes Rechnungswesen,

damit ein fremder Dritter sich in kurzer Zeit einarbeiten kann.

Aber auch wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, bleibt diese Lösung nur eine Notfall-Lösung, die darauf gerichtet sein muss, schnellstens eine Entscheidung
dahingehend herbeizuführen, ob das Unternehmen fortgeführt oder eingestellt werden soll. Ziel ist dann die Vermeidung eines Totalausfalles. Deshalb zum
„Mitschreiben“ eine kurze Zusammenfassung:

  1. Wegfall der Geschäftsfähigkeit erfolgt fast immer unverhofft und schnell.
  2. Hiervon kann jeder Unternehmer betroffen sein, egal ob jung oder alt.
  3. Die Dauer der Geschäftsunfähigkeit ist unbestimmt, schlimmstenfalls bis zum Tod.
  4. Die Übernahme der Geschäftsführung durch Dritte muss schnell erfolgen.
  5. Die Geschwindigkeit der Übernahme der Vertretung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Nach der Übernahme der Vertretung muss strategisch geklärt werden, ob das Unternehmen fortgeführt werden soll (Prinzip Hoffnung) oder verkauft / eingestellt werden soll.