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BWLC: Steuerberatung - Rechtsberatung - Unternehmensnachfolge - Wirtschaftsprüfung
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Corona-Virus

Corona Überbrückungshilfe

hinweis_corona

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 01. Juli 2020 wird die von der Bundesregierung beschlossene „Corona-Überbrückungshilfe“ wirksam, über die wir Sie im letzten Rundschreiben vorab informiert haben.

Diese Hilfe ist wie folgt ausgestattet:

  1. Antragsberechtigt sind
  • Kleinere und mittlere Unternehmen,
  • Soloselbstständige im Haupterwerb sowie
  • Freiberufler im Haupterwerb und
  • Organisationen aller Branchen

Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, mit Ausnahme von bestimmten Bildungseinrichtungen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds1 qualifizieren sowie Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Auch Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.

Unternehmen, die nach 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

————————-

1 Unternehmen müssen in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben. a) eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen €, b) mehr als 50 Millionen € Umsatzerlöse sowie c) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

  1.    Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Bei gemeinnützigen Unternehmen ist statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abzustellen.

  1.    Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni bis August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab.

Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:

Umsatzeinbruch im Fördermonat Erstattung der Fixkosten für Fördermonat
mehr als 70 % 80 %
zwischen 50 und 70 % 50 %
zwischen 40 und unter 50 % 40 %

Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

  1.    Bemessungsgrundlage: Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind bestimmte Fixkosten wie Mieten, Zinsen oder Grundsteuern. Sie müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein. Auch Personalaufwendungen sind grundsätzlich förderfähig, allerdings wird die Förderung dafür pauschalisiert. Sie beträgt 10 % der Höhe der gesamten anderen förderfähigen Fixkosten. Unternehmerlohn oder Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig.

Achtung: Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen (etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

  1.    Deckelung der Förderung

Nach Berechnung der Überbrückungshilfe durch Ermittlung von Förderquote und förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Fördermonat sind die Grenzen der Regelförderung zu beachten. Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum Juni bis August.

Regelförderung
Anzahl Beschäftigte Erstattungsbetrag für 3 Monate
bis zu 5 Beschäftigte     9.000 €
bis zu 10 Beschäftigte   15.000 €
mehr als 10 Beschäftigte 150.000 €

Die Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann werden über die Regelförderung noch nicht berücksichtigte Fixkosten teilweise erstattet.

Förderung bei begründeter Ausnahme
Umsatzausfall im Fördermonat Förderung noch nicht berücksichtigter Fixkosten
40 – 70 % 40 %
über 70 % 60 %

Final ist zu beachten, dass die maximale Förderung für den gesamten Förderzeitraum Juni bis August 150.000 € beträgt.

Eine Ausnahme gilt für rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen. Betroffen sind also auch Betriebsaufspaltungen. Diese können Überbrückungshilfe insgesamt – also für alle Unternehmen zusammen – nur bis zu einer Höhe von 150.000 € für drei Monate beantragen. Dieses Konsolidierungsangebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe. 

  1.    Nachweis liefern: Abrechnung von Umsatz und Fixkosten

Wenn die endgültigen Zahlen zum Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 vorliegen, müssen diese an die Fördermittelportale bzw. die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % in den Monaten April und Mai entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, wird die Überbrückungshilfe komplett zurückgezahlt werden müssen.

Wenn die endgültigen Umsatzzahlen und die endgültigen Fixkosten der einzelnen Fördermonate vorliegen, muss eine Abrechnung erstellt und über das Fördermittelportal an die Bewilligungsstellen der Länder gemeldet werden. Ergeben sich daraus Abweichungen, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

  1.    Antragstellung auf Überbrückungshilfe muss zwingend ein Berufsträger (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt) stellen. Die Antragsfrist endet spätestens am 31. August 2020. Das Honorar für die Antragstellung ist förderfähig.

 

Sofern Sie der Meinung sind, dass Sie die Förderung in Anspruch nehmen können und wollen, sollten Sie uns kurzfristig ansprechen, da die Prüfung der Voraussetzungen einschließlich der Antragstellung zeitaufwändig sein werden.

Schreiben Sie uns gerne an oder rufen uns an: 02208 9464-0

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dipl.-Kfm. Harald Braschoß

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Schlagworte: Corona Überbrückungshilfe
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