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Arten der Testamentsvollstreckung – Dauertestamentsvollstreckung

Erbschaft

Wie bereits unter in „Richtig“ zu vererben ist nicht leicht beschrieben unterscheidet man die Auseinandersetzungs- und die Dauer-Testamentsvollstreckung.

Soll der Testamentsvollstrecker über die Abwicklung des Erbens hinaus oder ausschließlich für einen längeren Zeitraum den Nachlass oder bestimmte Gegenstände davon (z.B. Immobilien) verwalten, so muss dies durch den Erblasser im Testament ausdrücklich anordnet werden. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist maximal für die Dauer von bis zu 30 Jahren nach dem Erbfall zulässig und kann auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt (z.B. vom Erbfall bis zum Eintritt der Nacherbfolge) oder durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. den Tod des Testamentsvollstreckers) beendet werden. Die Testamentsvollstreckung kann auch auf einen bestimmten Erbteil (z.B. Immobilie) oder auch nur den Erbteil eines Miterben beschränkt werden.

Die Dauertestamentsvollstreckung ist eine Form der Testamentsvollstreckung

Die Dauertestamentsvollstreckung ist eine Form der Testamentsvollstreckung, bei der eine vom Erblasser bestimmte Person den letzten Willen des Erblassers umsetzt und den Nachlass dauerhaft verwaltet. Der Nachlass verbleibt also für längere Zeit in der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers. Dem Erben wird hierdurch die Verfügungsgewalt über den Nachlass dauerhaft entzogen. Der Erben kann – ohne das durch den Erblasser angeordnet wurde – keine Gegenstände (z.B. Immobilien) – die von der Dauertestamentsvollstreckung erfasst sind – veräußern.

Bei der Dauertestamentsvollstreckung können auch regelmäßige Zahlungen an die Erben durch den Testamentsvollstrecker festgesetzt werden. Die Dauertestamentsvollstreckung dient in der Regel dazu, den Erben vor falschen Entscheidungen und damit einen Schaden für das Erbe zu schützen.

Vor- und Nachteile einer Dauertestamentsvollstreckung

Dauertestamentsvollstreckungen können bei minderjährigen oder noch geschäftsunerfahren Erben sinnvoll sein. Darüber hinaus kann mit der Dauertestamentsvollstreckung auch das Erbe eines minderjährigen Erben vor dem Zugriff der Erziehungsberechtigten und damit der Bereicherung dieser zu Lasten des Erben geschützt werden. Auch kann mit Hilfe der Dauertestamentsvollstreckung verhindert werden, das der Nachlass durch Verschwendung oder schädliches Wirtschaften (auch dem eigenen schädlichen Wirtschaften des Erbens) geschützt wird. Diese Art der Testamentsvollstreckung kann auch für Eltern behinderter Kinder sinnvoll sein. Auf diesem Wege kann eine monatliche finanzielle Versorgung gewährleistet werden, ohne dass die Kinder oder der Betreuer vollen Zugriff auf den Nachlass haben.

Nachteilig könnte sein, dass der Berechtigte Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann. Auch können von ihm Verbindlichkeiten für die Erben eingegangen oder der Nachlass entwertet werden.

 

Sie haben Fragen zur Dauertestamentsvollstreckung oder wünschen einen Beratungstermin:

Lars KlebulaDann freuen wir uns über eine Nachricht an unseren Autor Dipl.-Volkswirt Lars Klebula, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), oder rufen Sie uns an: 02208 9464-0

Schlagworte: Dauertestamentsvollstreckung, Testamentsvollstreckung
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