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Internationales Steuerrecht

Betriebsstätten im In- und Ausland – Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung

Aktuelle Blog-Beiträge

Betriebsstätten im In- und Ausland – Voraussetzungen und richtige Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung

  1. Ausgangslage

Zu Beginn einer Auslandsinvestition stellt sich die Frage nach dem „richtigen“ Investitionsvehikel. Dabei ist eine starke Präsenz mittels einer eigenen Kapitalgesellschaft im Ausland nicht immer gewünscht. Denn diese führt dazu, dass ein Teil des (Liefer-) Gewinnes – abhängig vom Verrechnungspreismodell – im Ausland zu besteuern ist.

Gleichwohl kann eine Steuerpflicht im Ausland auch durch die Begründung einer Betriebstätte entstehen, z.B. weil eine feste Geschäftseinrichtung, wie z.B. ein Büro für eine gewisse Dauer im Ausland angemietet wird. Auch die Einstellung eines ausländischen Vertriebsmitarbeiters, der zwar ausschließlich im eigenen Homeoffices arbeitet, aber eine umfassende Abschlussvollmacht hat, kann zur Begründung einer Betriebsstätte führen.

In einem ersten Schritt ist also stets zu untersuchen, ob die geplante Aufnahme der Tätigkeit im Ausland zur Annahme einer Betriebsstätte führt oder nicht. Falls ja ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Annahme einer Betriebsstätte gleichwohl verhindert (gestaltet) werden kann. Hierbei gibt es zahlreiche Besonderheiten, die sich nach dem ausländischen Steuerrecht bzw. dem von Deutschland mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen richtet. Zur Vermeidung einer Betriebsstätte bieten sich exemplarisch folgende Möglichkeiten an:

Qualifizierung der ausländischen Tätigkeit als sog. Hilfs- oder Nebengeschäft: Nach vielen ausländischen Steuerrechtsordnungen überschreiten derartige Tätigkeiten nicht die Schwelle für die Annahme als Betriebsstätte.

Keine Erteilung einer Abschlussvollmacht: Sofern dem ausländischen Arbeitnehmer bzw. Vertreter keine Abschlussvollmacht erteilt wird, liegt ggf. keine Betriebsstätte vor.

Falls die Begründung einer Betriebsstätte nicht vermeidbar ist, sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

  1. Welche Besonderheiten ergeben sich?

Die steuerliche Administrierung einer Betriebsstätte ist relativ komplex. Handelsrechtlich bildet das Stammhaus und die Betriebsstätte ein einheitliches Unternehmen. Steuerlich wird die Betriebsstätte wie ein eigenes, selbständiges Unternehmen betrachtet. Dies führt steuerlich bspw. zu (schuldrechtlich anzunehmenden) Leistungsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte, die zivilrechtlich nicht möglich wären.

Um steuerlich die „richtigen“ Einkünften für die Betriebsstätte zu ermitteln ist eine Reihe von Entscheidungen zu treffen und zu dokumentieren. Dies wären bspw:

  • Funktions- und Risikoanalyse der Betriebsstätte
  • Aufteilung der Personalfunktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte; darauf aufbauend Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken sowie Passivposten auf die Betriebsstätte
  • Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu fremden Dritten und der Betriebsstätte sowie zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus
  • Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung einschl. Ermittlung des Ergebnisses; Die Hilfs- und Nebenrechnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe einer Steuererklärung erstellt sein
  • Dokumentation der Verrechnungspreise
  1. Wie können wir unterstützen?

Wir prüfen zunächst ob das ausländische Engagement zur Begründung einer Betriebsstätte führt oder ob dieses ggf. vermieden werden kann. Falls notwendig ziehen wir einen ausländischen Berater im Vorfeld (oder im weiteren Verlauf) hinzu.

Sofern eine Betriebsstätte vorliegt, besprechen wir mit Ihnen die weitere Vorgehensweise. Insbesondere schaffen wir ein beiderseitiges Verständnis darüber, welche weiteren Schritte für die Erstellung der Betriebsstättengewinnermittlung notwendig sind. Wir arbeiten hier in der Regel mittels eines definierten Projektplanes, um möglichst ressourcenschonend und damit kosteneffizient die notwendigen Arbeiten zu erledigen.

Neben der reinen Erfüllung der steuerlichen Pflichten haben wir beim Set Up stets auch die steuerliche Optimierung im Fokus. Hierzu gehört selbstverständlich auch die zutreffende Bestimmung der Verrechnungspreise.

Fall Sie Fragen zu Vorstehendem haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme: Telefon: 02208 94640, E-Mail:

 

 

Schlagworte: Internationales Steuerrecht
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