Homeoffice-Pauschale in Zeiten von Corona
Viele Steuerpflichtige haben im vergangenen Jahr auf Grund der Corona-Pandemie einen großen Teil ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbracht – und das oftmals nicht in einem eigens dafür eingerichteten Arbeitszimmer, sondern da wo Platz war: am Küchentisch, im Wohnzimmer oder gar im Kinderzimmer. Da ein solcher Arbeitsplatz in der Regel die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, war ein Kostenabzug für einen derartigen Homeoffice-Arbeitsplatz im Rahmen des Einkommensteuergesetzes bislang nicht vorgesehen. Nun gibt es die Homeoffice-Pauschale.
Damit aber auch die Steuerpflichtigen, die nicht über ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Arbeitszimmer verfügen, einen gewissen Teil ihrer Mehrkosten steuerlich geltend machen können, enthält das Jahressteuergesetz 2020 eine bis zum 31.12.2021 befristete Neuregelung:
„Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor (…), kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.“
Was genau bedeutet das für die Einkommensteuer 2020?
Steuerpflichtige, die nicht über ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes verfügen und im letzten Jahr im Homeoffice gearbeitet haben, können für diesen Veranlagungszeitraum einen Pausch-Betrag in Höhe von € 5 pro Tag bzw. maximal € 600 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen (sog. Homeoffice-Pauschale).
Diese Homeoffice-Pauschale kann demnach für max. 120 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige an diesen Tagen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Besondere Nachweisvoraussetzungen für die Anzahl der Tage sind hierfür vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsgebers ist aber für die Glaubhaftmachung sicherlich vorteilhaft.
Welche Besonderheiten gibt es?
Durch die Tätigkeit im Homeoffice und die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale entfällt der Abzug für die Aufwendungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Fahrtkosten). Sofern Steuerpflichtige an manchen Tagen zeitweise im Büro waren, beispielsweise um Unterlagen auszutauschen oder abzuholen, ist ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale nicht möglich. An diesen Tagen ist der Aufwand über die Fahrtkostenpauschale abgegolten.
Die Homeoffice-Pauschale ist übrigens nicht ausschließlich bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, sondern kann auch bei anderen Einkunftsarten in Betracht kommen.
Sofern eine berufliche Veranlassung gegeben ist, kann die Anschaffung von Arbeitsmitteln, Telefon- oder Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale in Abzug gebracht werden.
Sprechen Sie uns gerne an um zu erfahren, welche Auswirkungen die Homeoffice-Pauschale auf Ihre Einkommensteuererklärung 2020 hat oder welche weiteren Kosten Sie in diesem Zusammenhang in Abzug bringen können.
Anna Thimm
Steuerberaterin
Telefon: 0221 77539-0