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Aktuelle Blog-Beiträge, Corona-Virus

Betriebsbedingte Kündigung – Hinweise und Vorraussetzungen

Mitarbeiter kündigen

Die Pandemie bringt es mit sich, dass sich mehr Betriebe aufgrund von Umsatzausfällen mit dem Thema „betriebsbedingte Kündigung“ auseinandersetzen müssen.

Folgendes sollten Sie als Arbeitgeber eines Betriebes dazu wissen.

KSchG ist ab zehn Mitarbeitern anzuwenden

Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist das KSchG anzuwenden. Ob Sie in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, richtet sich nicht nach der Zahl der Köpfe, sondern nach den Wochenstunden der Beschäftigung eines einzelnen Mitarbeiters.

  • mit dem Faktor 0,50 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden proWoche,
  • mit dem Faktor 0,75 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 30 Stunden proWoche,
  • mit dem Faktor 1,0 bei einer Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?

Greift das Kündigungsschutzgesetz (siehe oben), ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn

  • dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen oder anderen Arbeitsbedingungen entgegenstehen,
  • der betroffene Arbeitnehmer von allen vergleichbaren Arbeitnehmern der am wenigsten sozial Schutzwürdige ist und
  • auch eine umfassende Interessenabwägung nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung führt. 

Dringende betriebliche Erfordernisse

Das Vorliegen dringlicher betrieblicher Erfordernisse bedarf  einer bewussten Entscheidung des Unternehmers, den bisherigen Arbeitskräftebedarf insgesamt zu verringern. Diese Entscheidung kann auf unterschiedlichen Motiven beruhen, z. B. auf einer stetig rückläufigen Nachfrage oder beispielsweise auf der zuvor getroffenen Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten zukünftig auszulagern und von Drittunternehmen ausführen zu lassen.

Arbeitsgerichte überprüfen die Unternehmerentscheidung im Streitfall nicht auf ihre wirtschaftliche Vernünftigkeit. Es findet nur eine eingeschränkte Prüfung statt: Lediglich unsachliche oder willkürliche Unternehmerentscheidungen werden von den Arbeitsgerichten verworfen. In einem eventuellen Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass für die Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers (betriebsbedingt Kündigung) kein Bedarf mehr besteht.

Durchführung einer sozialen Auswahl

Liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor, muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern durchführen, da er nur den Arbeitnehmer entlassen darf, der am wenigsten sozial schutzwürdig ist. Miteinander vergleichbare Arbeitnehmer sind solche, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages die gleiche Tätigkeit ausüben könnten, also untereinander austauschbar sind. Maßgebend sind die Regelungen im Arbeitsvertrag sowie die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der in Betracht kommenden Arbeitnehmer.

Gerade die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl führt häufig zu Schwierigkeiten. Zögern Sie deshalb nicht, uns bei Rückfragen für die betriebsbedingt Kündigung hierzu anzurufen.

 

Ihre

Katharina Winand

Rechtsanwältin

BWLC Rechtsanwälte

Schlagworte: Corona, Kündigung, Rechtsberatung
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