Umsetzung der Steuersatzsenkung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Maßnahmenpaket des Zweiten Corona-Soforthilfegesetzes will die Bundesregierung die Wirtschaft wieder ankurbeln. Im Fokus steht hierbei die Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020.
Die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung stellt viele Unternehmen vor Probleme. Neben den dringend erforderlichen Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen gibt es zahlreiche Abgrenzungsfragen. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu ein entsprechendes Anwendungs-Schreiben im Entwurf herausgebracht (Stand: 11.06.2020), dessen wesentliche Informationen wir im Folgenden zusammengefasst haben:
Grundsätzliches
Für die Zeit vom 01.07.2020 – 31.12.2020 wird der Umsatzsteuersatz wie folgt gesenkt: Der reguläre Steuersatz von 19% reduziert sich auf 16%. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) von bislang 7% verringert sich in diesem Zeitraum auf 5%.
Achtung: Grundsätzlich unterliegt die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz von 19%. Bereits mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 vereinbart, dass für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) der ermäßigte Steuersatz gilt. Konkret ist also für die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5% anzuwenden und für den Zeitraum vom 01.01.2021 – 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Anwendungsbeginn
Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
Besonderheit Istversteuerung: Vereinnahmt der Unternehmer vor dem 01.07.2020 Entgelte oder Teilentgelte (z.B. Anzahlungen) für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, so ist auf diese Beträge nachträglich der ab dem 01.07.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden. Umgekehrt unterliegen Entgelte oder Teilentgelte, die zwar nach dem 30.06.2020 vereinnahmt wurden, aber bereits vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurden, der Umsatzbesteuerung mit 19% bzw. 7%.
Preisauszeichnung
Neben den Anpassungen/Änderungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen erfordert die Senkung der Steuersätze auch die korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Um hier einen erheblichen Mehraufwand zu verhindern, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Schreiben vom 10.06.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt: Händler und Anbieter von Dienstleistungen können demnach für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.
Achtung: Die Möglichkeit nach § 9 Abs. 2 PAngV kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden!
Dauerleistungen
Die Absenkung der Umsatzsteuersätze hat insbesondere Auswirkungen auf Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sog. Dauerleistungen. Hierbei kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z.B. Vermietung, Leasing, Wartung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial) handeln. Vereinbart werden bei Dauerleistungen entweder unterschiedliche Zeiträume (z.B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder es gibt keine zeitliche Begrenzung.
Dauerleistungen werden bei sonstigen Leistungen (z.B. Vermietung) an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet und bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser), am Tag jeder einzelnen Lieferung. Somit unterliegen umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 ausgeführt werden, der Umsatzbesteuerung mit 19% bzw. 7%. Zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind den Umsatzsteuersätzen von 16% bzw. 5% zu unterwerfen.
Ist für Nebenleistungen ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart (z.B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichen Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen) richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 auf die reduzierten Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% anzupassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn in Verträgen über Dauerleistungen der konkrete Steuersatz (19% oder 7%) genannt ist und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Anzahlungen
Im Zusammenhang mit Anzahlungen sind mehrere Einzelfälle zu unterscheiden. Besonderes Augenmerk gilt der Behandlung von Anzahlungen im Rahmen der Istversteuerung: Wurden bereits vor dem 01.07.2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die erst zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, gilt für diese Anzahlungen der Steuersatz von 19% bzw. 7%. In der Schlussrechnung ist die Umsatzsteuer auf die in diesem Zeitraum geltenden Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% zu korrigieren.
Gutscheine
Das BMF erläutert in seinem Entwurf-Schreiben hinsichtlich der Erstattung von Gutscheinen folgende Vereinfachungsmöglichkeit: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19% zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.08.2020 ist die Umsatzsteuer mit dem ab 01.07.2020 geltenden Steuersatz von 16% zu berichtigen. Sofern diese Begünstigung einen anderen Unternehmer trifft, hat dieser seinen Vorsteuerabzug entsprechend auf 16% zu berichtigen.
Achtung: Bei sog. Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe an den Kunden. Somit ist hier die spätere Einlösung des Gutscheins, also die tatsächliche Lieferung / Leistungserbringung, für die Umsatzbesteuerung irrelevant. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein bleibt damit weiter aktuell.
Falsche Anwendung des Steuersatzes
Wird die Umsatzsteuer falsch (z.B. 19% anstatt 16%) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer von 16% auch den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag i.H.v. 3% gegenüber der Finanzverwaltung.
Neben den dargestellten Themen gibt es noch zahlreiche Besonderheiten z.B. im Bereich der Besteuerung von Personenbeförderungen, Jahresboni oder dem Umtausch von Gegenständen. Sollten Sie daher in der praktischen Umsetzung weitere Unterstützung benötigen sind wir selbstverständlich gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 02208 9464-0