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Corona-Virus

CORONA – Maßnahmen der Bundesregierung

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Die Regierung hat auf ihrer Sitzung vom 04.06.2020 verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten.

Wesentliche Punkte sind:

Absenkung der Mehrwertsteuer:

Für Lieferungen und Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden. Hier müssen Sie sowohl Ihre Eingangs- wie auch ggf. ihre eigenen Ausgangsrechnungen auf den verminderten Mehrwertsteuersatz hin überprüfen.

Kinderbonus für Familien:

Einmalig erhalten Eltern 300,00 Euro pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden Freibeträge verdoppelt.

Degressive Abschreibung:

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Ob dies nur für NEUANSCHAFFUNGEN oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden.

Überbrückungshilfen:

Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000,00 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000,00 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000,00 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Auszubildende:

Für Ausbildungsbetriebe werden Prämien von 2 TEUR bzw. 3 TEUR gezahlt, sofern das Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000,00 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000,00 Euro.

Innovationsprämie:

Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40 TEUR und Erhöhung der Kaufgrenze auf 60 TEUR für die begünstigte Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.

In der praktischen Umsetzung sind noch viele Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden. Wir werden Sie dann informieren.

 

Sollten Sie Fragen haben melden Sie sich gerne bei uns unter 02208 9464-0 oder schreiben uns eine Mail an

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dipl.-Kfm. Harald Braschoß

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Schlagworte: Corona-Virus
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