Betriebsaufspaltung – eine Kuriosität des Steuerrechts oder alltägliche Praxis?
Zunächst einmal: Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt. Die Betriebsaufspaltung ist vielmehr ein Konstrukt der deutschen Rechtsprechung sowie der Finanzverwaltung. Eine Definition der Betriebsaufspaltung findet sich daher z.B. im BFH Urteil vom 12.11.1985, BStBl. II 1986, S. 296:
„Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt“
Welche Konsequenzen hat die Betriebsaufspaltung?
Die Auswirkungen der Begründung einer Betriebsaufspaltung beschreibt der Bundesfinanzhof ebenfalls im oben genannten Urteil:
„Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung.
Das Besitzunternehmen ist Gewerbebetrieb“
Was der Bundesfinanzhof hier kurz und knackig formuliert, hat in der Praxis eine enorme Sprengkraft: Liegen die Voraussetzungen eine Betriebsaufspaltung vor, so erzielt das Besitzunternehmen mit diesen Einnahmen (z.B. aus der entgeltlichen Überlassung eines Grundstücks) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Und dies mit allen Konsequenzen, die ein Gewerbebetrieb u.a. mit sich bringt:
- Gewerbesteuerpflicht beim Besitzunternehmen
- Verpflichtung zur Erstellung von (zusätzlichen) Steuererklärungen
- Steuerverhaftung des überlassenen Wirtschaftsguts
Oftmals wird die Betriebsaufspaltung auch gar nicht von Anfang an erkannt und entsprechend behandelt, sondern erst im Nachhinein von der Finanzverwaltung z.B. bei einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt. In diesen Fällen kann es dann zu Nachzahlungen und Zinsen führen.
Insbesondere die steuerliche Verstrickung der überlassenen Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufspaltung, kann für Steuerpflichtige sehr nachteilig sein. Wird zum Beispiel eine Immobilie zur Nutzung überlassen, führt ein späterer Verkauf der Immobilie zur Realisation und damit zur Versteuerung der stillen Reserven.
Gibt es auch positive Aspekte der Betriebsaufspaltung?
Die Betriebsaufspaltung ist nicht in jedem Fall nachteilig für den Steuerpflichtigen, sondern kann auch als steuerliches Gestaltungsinstrument genutzt werden. Einige positive Aspekte sind zum Beispiel:
- Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €, den auch das Besitzunternehmen in Anspruch nehmen kann
- Schuldrechtliche Verträge zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH werden steuerlich i.d.R. anerkannt
- Bei der Betriebsaufspaltung können Gehälter für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH – anders als bei Personengesellschaften – als Betriebsausgabe abgezogen werden
Bei der Betriebsaufspaltung können also die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit den steuerlichen Vorteilen von Kapitalgesellschaften kombiniert werden.
Sonderfall oder Alltag: ein Beispiel
Ein lediger Steuerpflichtiger hält 100% der Anteile an einer Dienstleistungs-UG. Die UG beschäftigt keine Mitarbeiter und hat ihren Sitz an der privaten Wohnanschrift des Steuerpflichtigen.
Zwischen Weihnachten und Neujahr überlegt sich der Steuerpflichtige, dass er einen bislang als Gästezimmer genutzten Raum (30 qm²) in seiner privat angemieteten Wohnung, ab Januar als Büro an die UG überlässt. Auf Grund der andauernden Corona-Pandemie stand das Gästezimmer ohnehin immer frei und so nutzt er die Feiertage um die entsprechenden Umbaumaßnahmen vorzunehmen und einen Untermietvertrag vorzubereiten.
Damit sind die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung bereits erfüllt:
Personelle Verflechtung: Sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen werden zu 100% von einer Person (=dem Steuerpflichtigen) beherrscht.
Sachliche Verflechtung: Da die UG über keine anderen Räumlichkeiten verfügt und das Büro für die Erledigung von täglichen Arbeiten (z.B. Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten, Schreiben von Angeboten und Rechnungen, Buchhaltung, Recherche) zwingend notwendig ist, qualifiziert das Büro als wesentliche Betriebsgrundlage.
Die Tatsache, dass sich die angemieteten Räume nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden, spielt für die Betriebsaufspaltung keine Rolle. Ebenso unerheblich wäre die unentgeltliche Überlassung des Arbeitszimmers.
Das Beispiel zeigt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung schnell erfüllt sein können. Ob sich die Betriebsaufspaltung im vorliegenden Fall noch vermeiden lässt oder welche tatsächlichen Konsequenzen nun auf den Steuerpflichtigen zukommen, sind im Einzelfall zu prüfen.
Wir beraten Sie selbstverständlich gerne.