Chaos rund um die Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

Chaos rund um die Energiepreispauschale – Pflichten des Arbeitgebers

aufgrund des Steuerentlastungsgesetz steht jedem Arbeitnehmer in diesem Jahr eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,-€ brutto zu.

Anspruch auf Auszahlung über den Arbeitgeber, hat jeder Arbeitnehmer der zum 01.09.2022

  • In einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • In einer der Steuerklassen I bis V eingestuft ist oder
  • Als geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht.

Damit zählen unter anderem auch folgende Arbeitnehmer dazu:

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Elternzeit, Krankheit mit Krankengeldbezug)

Der Arbeitgeber soll diese Energiepreispauschale ab dem 01.09.2022 auszahlen.

Zur Finanzierung der Pauschale werden die ausgezahlten Energiepreispauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer in Abzug gebracht.

 Daher richtet sich die Auszahlung nach dem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum:

  • Bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Abrechnung September 2022
  • Bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Abrechnung Oktober 2022
  • Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber den Auszahlungsmonat frei wählen. Er kann in diesem Fall allerdings auch auf die Auszahlung verzichten.

Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale dann über ihre private Steuererklärung.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

Minijobber sollen ebenfalls eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Eine Vorlage hierzu finden Sie HIER. Diese Bestätigung muss noch vor Auszahlung ausgefüllt und unterschrieben vorliegen.

Minijobber im Haushaltscheckverfahren erhalten die Energiepreispauschale nicht über ihren Arbeitgeber, da dieser keine Verrechnungsmöglichkeit hätte. Diese erhalten die Energiepreispauschale über ihre private Einkommensteuer

Gleiches gilt für Selbständige und Gewerbetreibende, die Gewinneinkünfte erzielen (d.h. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft). In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung auf einem anderen Weg. Es wird schlichtweg die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal, die zum 10.09.2022 fällig wäre um Euro 300,00 gemindert.

Sie haben Fragen zur Energiepreispauschale?

Dann rufen Sie gerne an unter 02208 94640 oder schreiben an , Betreff Energiepreispauschale