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Rückforderung von Soforthilfen

Rückforderung von Soforthilfen

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Rückforderung von Soforthilfen wurde erstinstanzlich als rechtswidrig erachtet

Nachdem das Land NRW das Förderprogramm „NRW Soforthilfe“ im Frühjahr 2020 ins Leben gerufen hatte und eine Vielzahl von Unternehmern diese Hilfe erhalten hatten, kam man später zu dem Schluss, dass diese Hilfen nur solchen Unternehmen zustehen, die einen Liquiditätsengpass nachweisen konnten.

Da die Bewilligungsbescheide über die Soforthilfe seinerzeit ohne einen Hinweis auf diesen Vorbehalt ergangen sind, sind nach Auffassung einiger Verwaltungsgerichte die Rückforderungsbescheide rechtswidrig und müssen nicht zurückgezahlt werden. Das Land lässt die Urteile am Oberverwaltungsgericht Münster überprüfen. Mit den Berufungen soll Rechtssicherheit geschaffen werden vor allem für die restlichen Klagen. Das Unbehagen über die Rückforderungen der Soforthilfe ist groß. Im NRW Wirtschaftsministerium  prüft man gerade einen weiteren Aufschub der Rückzahlungen.

Die Urteile binden per se allerdings grundsätzlich nur die am Klageverfahren Beteiligten. Von dem Verfahren gehen keine unmittelbaren Rechtswirkungen bei gleichgelagerten Fallkonstellationen für andere Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger aus. Es ist zu diesem Zeitpunkt also noch keine Bereitschaft zu erkennen, dass die Betroffenen, die nicht geklagt hatten, gleich behandelt werden.

Derzeit liegen nur Urteile zur Soforthilfe in NRW und der dort geltenden Richtlinie vor. In anderen Bundesländern ist anhand der dort gültigen Richtlinie ebenfalls eine Überprüfung angezeigt.

Was bedeutet das für Sie:

  1. Sie haben einen Rückforderungsbescheid für die Soforthilfe erhalten aber noch keine Klage eingereicht und die Rückzahlung noch nicht geleistet.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob die Frist zur Erhebung einer Klage noch läuft. Wenn ja, dann erheben Sie bitte innerhalb dieser Frist Klage, sofern der ursprüngliche Bewilligungsbescheid keinen Hinweis auf eine Vorläufigkeit beinhaltete. Denn in diesen Fällen ist der Rückforderungsbescheid rechtwidrig. Dies zumindest nach den bislang vorliegenden erstinstanzlichen Urteilen.

Ist die Klagefrist schon verstrichen, sollten Sie einen sogenannten „Überprüfungsantrag“ bei der Behörde einreichen, die den Rückforderungsbescheid erlassen hat – dies unter Hinweis auf die neuen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln. Möglicherweise erhalten Sie dann einen korrigierten Bescheid.

Weiterhin wäre zu prüfen, ob es sich bei dem Ihnen gegenüber erlassenen Rückforderungsbescheid um einen sog. „nichtigen“ Bescheid handelt, weil der Fehler der Behörde besonders schwerwiegend war. Könnte dies festgestellt werden, wäre der Rückforderungsbescheid von Anfang an nichtig und die von Ihnen bereits geleistete Erstattung wäre zurück zu gewähren.

 

  1. Sie haben noch keinen Rückforderungbescheid erhalten, aber die Rückzahlung der Soforthilfen bereits geleistet.

In diesem Fall sollten Sie mit Verweis auf die anhängigen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten den bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Denn wer die Frist nicht eingehalten hat, ist nicht rettungslos verloren, wenn der Überprüfungsantrag gestellt wird und zwar bei der Behörde, die den ablehnenden Bescheid erlassen hat. Ein verspätet bei der Behörde eingegangener Widerspruch, muss als Überprüfungsantrag ausgelegt und bearbeitet werden.

Dieses Vorgehen ist zwar nicht zwingend erfolgversprechend, aber auf jeden Fall einen Versuch wert.

 

  1. Bisher haben Sie weder einen Rückforderungsbescheid erhalten, noch haben Sie eine Rückzahlung der Soforthilfen geleistet

In diesem Fall sollten können Sie abwarten bis der Rückforderungsbescheid gegen Sie erlassen wird und dann innerhalb eines Monats, nach Bekanntgabe  Rechtsmittel gegen diesen Bescheid einlegen, sofern der ursprüngliche Bewilligungsbescheid keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit der bewilligten Beträge enthält.

 

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Frau Anna Jule Winand unter Telefon 02242 913730 gerne zur Verfügung.

 

Schlagworte: Soforthilfe
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