Schon wieder der Mindestlohn – was gilt seit Oktober 2022?

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 1.10.2022 auf 12,- Euro pro Stunde gestiegen. Zeitgleich wurde die Minijobgrenze auf 520,- Euro pro Monat angehoben.

Mindestlohn – wer ist nicht mindestlohnpflichtig?

Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbständige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ehrenamtliche Mitarbeiter sind von dieser Regelung nicht betroffen und nicht mindestlohnpflichtig.

Was müssen Arbeitsgeber beim Mindestlohn jetzt beachten?

Arbeitgeber müssen die neuen Änderungen bezüglich der Anhebung des Mindestlohns bei Arbeitsverträgen und Auszahlung des Gehalts rechtzeitig übernehmen.

Wird das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld als Sonderzahlung lediglich einmal oder zweimal im Jahr ausgezahlt, erfolgt keine Anrechnung dieser Sonderzahlung auf den Mindestlohn.

Auf Mindestlohn kann nicht verzichtet werden! Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind unzulässig.

Bei Überstunden ist eine vertraglich vereinbarte Abgeltung dieser nur dann wirksam, wenn die Gesamtvergütung dennoch rechnerisch mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde entspricht.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch Branchenmindestlöhne. Wenn der in Ihrem Betrieb gültige Tarifvertrag einen höheren Mindestlohn vorsieht, ist dieser zu zahlen.

Was passiert bei der Missachtung der neuen Regelung zum Mindestlohn?

Arbeitgebern, die eine Anpassung nicht vornehmen, drohen Geldstrafen und Sanktionen.

Es drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren, die meist mit Geldbußen einhergehen – die Höhe der Geldbuße geht bis hin zu 500.000,- EUR.

 

Informationen zur beitragsrechtlichen Beurteilung

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,- Euro, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung gilt kein Bestandsschutz und die Arbeitnehmer gehen ab 01.10.2022 in die pauschale Abrechnung der geringfügigen Beschäftigung über.

Die betroffenen Beschäftigten können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 02.01.2023 beim Arbeitgeber stellt, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Die rückwirkende Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nur möglich, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Nach dem 02.01.2023 kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden. In der Arbeitslosenversicherung wirkt die nach dem 02.01.2023 beantragte Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Arbeitgeber sollten  bei ihren betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob Sie Gebrauch von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht machen.

 

Wir empfehlen die Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge sowie die Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status Ihrer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.

Bei Fragen hierzu können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Unsere Rechtsanwältin Katharina Winand steht Ihnen beratend zur Seite: