CORONA-VIRUS – Unterstützungsleistungen für Unternehmen und Selbstständige
Das Corona-Virus hat inzwischen fast die gesamte Welt erreicht und somit auch die Unternehmer und Selbstständigen in Deutschland.
Die große Frage ist, wie die Unternehmer in diesen Zeiten ihre Liquidität sicherstellen und etwaige Umsatzeinbrüche ausgleichen.
1. Bei behördlich angeordneter Quarantäne:
Als erste wichtige Gesetzesgrundlage ist hier das Infektionsschutzgesetz zu nennen, welches in § 56 Entschädigungen für solche Ausfälle regelt. Hier werden Entschädigungsleistungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Unternehmer selbst geregelt. Damit man nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes Entschädigungsleistungen erhält, ist es zwingend notwendig, dass zunächst die Quarantäne über den Betrieb verhangen wird. Diese Bestätigung erhält man entweder über den Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt. Sobald diese Bestätigung vorliegt, muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.
Die Höhe der Leistungen ist dann in den Absätzen 1 bis 3 des § 56 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Der Angestellte erhält vom Arbeitgeber sein Gehalt zu 100 % weiter, allerdings nicht höher als die Obergrenze bei den Leistungen der Krankenversicherung definiert ist.
Das Gleiche gilt für den Unternehme/Selbstständigen. Auch er kann bis zu dieser Obergrenze die Erstattung der ihm ausfallenden Vergütung beantragen.
Zudem kann der Unternehmer einen Antrag stellen auf Erstattung der notwendigen Betriebsausgaben.
2. Anordnung von Kurzarbeit, um Liquidität zu sichern
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber persönlich beantragt werden.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Unternehmen können demnach bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind – statt zuvor ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
Wichtig: Online zum Kurzarbeitergeld
Betriebe können und sollten die Kurzarbeit online anzeigen. Die Arbeitsagentur vergibt dann eine Bearbeitungsnummer. Stellt das zuständige Arbeitsagentur dann fest, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann dieses das Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.
Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.
3. Kredite und Bürgschaften zur Liquiditätssicherung:
Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Wirtschaft gibt es etablierte Förderinstrumente, damit Unternehmen auch kurzfristig liquide bleiben. Darüber hinaus sollen weitere Finanzierungshilfen zur Verfügung gestellt werden.
Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns bitte an.
4. Finanzamt
Bei negativen Auswirkungen auf Ihre Ertrags- und Liquiditätslage können Anträge auf Stundung bzw. Herabsetzung der Vorauszahlung etc. gestellt werden. Sprechen Sie uns hierzu bitte einfach an.
Insgesamt sind über 20 Milliarden Euro als Überbrückungszuschuss zur Verfügung gestellt worden.
Sollten Sie daher betroffen sein, zögern Sie nicht mit der entsprechenden Antragsstellung.
Sollten Sie Unterstützung beim Umgang mit den Banken sowie Finanzämtern als auch bei der Antragstellung zum Erhalt der oben benannten Unterstützungsleistungen benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Katharina Winand
Rechtsanwältin