Testament und Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschafter Müller der GmbH & Co. KG (60,0 %-Anteil) stirbt und hat testamentarisch bestimmt, dass sein Gesellschaftsanteil an seine Tochter und deren Ehemann zu gleichen Teilen nach seinem Tode übergehen soll.

Bei Umsetzung des Testamentes erhebt der Mitgesellschafter Schmitz (40 %) mit Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag Einspruch gegen diese Regelung im Testament,

da der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass

  1. ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet und
  2. den Rechtsnachfolgern (Erben) des Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch in Höhe von nur 50,0 % des auf dessen Anteil entfallenden Wertes zusteht, das in 5 Jahresraten zu zahlen ist.

Ergebnis:

Der Gesellschafter Müller kann den Anteil des verstorbenen Gesellschafters Schmitz zum Preis von 50 % des Verkehrswertes übernehmen; die Abfindung ist an die Rechtsnachfolger gemäß Testament, hier die Tochter und deren Ehemann, in 5 Jahresraten zu leisten.

Grundsatz:

Bei Personengesellschaften (GbR/OHG/KG/Partnerschaftsgesellschaften) gehen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag bezüglich der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil den Regelungen des Testamentes vor.

Konsequenz:

In allen Fällen einer mehrgliedrigen Beteiligung an Personengesellschaften sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Regelungen im Testament und im Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt sind.

Steuerliche Auswirkungen:

  1. Ertragsteuer: Das Ausscheiden der Erben gemäß Testament aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag gegen Abfindung stellt steuerlich eine Veräußerung dar. Sofern ein Veräußerungsgewinn (Abfindungsbetrag abzüglich Buchwert des Gesellschaftsanteils) entsteht, unterliegt er den Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG (45,0 % des anzuwendenden Steuersatzes); Steuerpflichtiger ist in diesem Falle der Erblasser, da die Veräußerung ihre Ursache im Gesellschaftsvertrag hat.
  2. Erbschaftsteuer: Der Gesellschafter Müller, der den Gesellschaftsanteil übernimmt, ist in Höhe der Begünstigung erbschaftsteuerpflichtig.

Die Begünstigung ergibt sich in Höhe der Differenz zwischen dem steuerlichen Wert der Beteiligung und der Höhe der Abfindung.

Sofern alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Herr Müller den Verschonungsabschlag gemäß §§ 13a, 13b ErbStG (85 % / 100 %) und den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen.

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